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Art. 2 § 8

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 652/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 801.04.200802.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012
Art. 2 § 801.01.200731.03.2008 § → § BGBl. I Nr. 106/2006
Art. 2 § 801.01.200231.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 150/2001
Art. 2 § 801.01.198831.12.2001 BGBl. Nr. 652/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 652/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 150/2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 8, (1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4,, gleichbleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdölprodukten Erdöl lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen der nachstehend genannten Produktengruppen untereinander austauschen:

  1. Ziffer eins
    Benzine und Testbenzine,
  2. Ziffer 2
    Petroleum und Gasöle;
  3. Ziffer 3
    Heizöle, Spindel- und Schmieröle (ausgenommen Schmieröle für schmierende Zwecke), andere Öle und Rückstände zur Weiterverarbeitung.
Der Vorratspflichtige kann ferner an Stelle von Erdöl Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von
  1. Ziffer eins
    Benzinen und Testbenzinen 20%;
  2. Ziffer 2
    Petroleum und Gasölen 20%;
  3. Ziffer 3
    Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen 30%
an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4,, nicht unterschreiten darf. Erdölfraktionen zur Weiterverarbeitung, Rückstände, Halberzeugnisse und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, können diesen je nach ihrer Beschaffenheit zugerechnet werden.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Absatz eins, genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf Antrag des Vorratspflichtigen, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen oder befristet, durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven an anderen Energieträgern oder an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten an anderen Energieträgern gehalten werden können. Dabei hat er auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Absatz eins bis 3 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen:

            Energieträger                            Erdöleinheiten

1 kg Erdöl ......................................... 1

1 kg Erdölprodukte ................................. 1,150

1 kg Steinkohle oder Steinkohlenkoks ............... 0,760

1 m3 tief n Erdgas ................................. 0,860

Schlagworte

Spindelöl

Gesetzesnummer

10006730

Dokumentnummer

NOR12073335

Alte Dokumentnummer

N5198213144O