Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 835/1995Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 12Artikel 2, Paragraph 12
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 12. (1) Vorratspflichtige haben bis zum Monatsletzten im Februar eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Vorjahresimport (§ 3 Abs. 1) an Erdöl und Erdölprodukten zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben,Paragraph 12, (1) Vorratspflichtige haben bis zum Monatsletzten im Februar eines jeden Jahres schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Vorjahresimport (Paragraph 3, Absatz eins,) an Erdöl und Erdölprodukten zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben,
ob ein Lager gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gehalten wird;ob ein Lager gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 gehalten wird;
ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht gemäß § 5 übernommen wird.ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht gemäß Paragraph 5, übernommen wird.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zumDie im Absatz eins, genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zum
15. des Folgemonats die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen zu melden.
Dokumentnummer
NOR12073339
Alte Dokumentnummer
N5198213148O