Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 835/1995Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14Artikel 2, Paragraph 14
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 14. Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum Monatsletzten im Februar des Nachjahres abzugeben. Paragraph 14, Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum Monatsletzten im Februar des Nachjahres abzugeben.
Dokumentnummer
NOR12073341
Alte Dokumentnummer
N5198213150O