Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 383/1992Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 16Artikel 2, Paragraph 16
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 16. (1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Art. 26 des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:Paragraph 16, (1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Artikel 26, des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen:
Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres;
Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte;
sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Art. 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.sonstige Gegenstände, insbesondere nach den Artikel 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens.
(2)Absatz 2,In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere festzulegen:In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen:
der Eintritt der Meldepflicht,
der Kreis der Meldepflichtigen,
die Gegenstände der Meldung,
die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben.
Dokumentnummer
NOR12073343
Alte Dokumentnummer
N5198213152O