Rechtstracker.at

Art. 2 § 21

Fassungen
01.01.1996 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 835/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2101.01.200202.08.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2012
Art. 2 § 2101.01.199631.12.2001 BGBl. Nr. 835/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 835 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 835/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 21, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Vorratspflicht nach Paragraph 2, nicht nachkommt, und ist mit Geldstrafe bis zu 800 000 S, im Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 400 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Hat der Täter durch die Begehung einer im Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig bereichert, so ist er oder der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten. Eine Verpflichtung des Dritten zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages besteht auch dann, wenn der Dritte von der durch die Handlung bewirkten Bereicherung wissen mußte.
  2. Absatz 3,Von einer Maßnahme gemäß Absatz 2, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
  3. Absatz 4,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt ein Jahr.

Gesetzesnummer

10006730

Dokumentnummer

NOR12073348

Alte Dokumentnummer

N5198213157O