Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1982Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Schlosser oder Maschinenschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu umfassen.
(3)Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Universalschweißer oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
(4)Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und 7 sinngemäß.
(6)Absatz 6,Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt § 2 sinngemäß.Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 3, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
NOR12073365
Alte Dokumentnummer
N51982139770