Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.04.1982 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 183/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.199230.06.2003 § → § BGBl. Nr. 350/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/1999
§ 527.04.198230.06.1992 BGBl. Nr. 183/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1982,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.04.1982BGBl. Nr. 183/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992danach: BGBl. Nr. 350/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker, Chirurgieinstrumentenerzeuger, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Mechaniker oder Orthopädiemechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Uhrmacher, Waagenhersteller, Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  3. Absatz 3,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  5. Absatz 5,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker oder Nähmaschinenmechaniker kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Gesetzesnummer

10006363

Dokumentnummer

NOR12073374

Alte Dokumentnummer

N51982141960

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/535/P5/NOR12073374