Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 374/1983Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für das unbeschränkte und für das auf eine oder mehrere der im § 4 angeführten Sparten der Vertragsversicherung beschränkte gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 2 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 11) nachzuweisen. Die Befähigung für das unbeschränkte und für das auf eine oder mehrere der im Paragraph 4, angeführten Sparten der Vertragsversicherung beschränkte gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (Paragraphen 2 bis 11) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073534
Alte Dokumentnummer
N5198310167Q