Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 374/1983Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung in den Gegenständen Allgemeine Fachkunde (§ 3), Spartenkunde (§ 4) und Allgemeine Rechtskunde (§ 5). Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung in den Gegenständen Allgemeine Fachkunde (Paragraph 3,), Spartenkunde (Paragraph 4,) und Allgemeine Rechtskunde (Paragraph 5,). Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
(2)Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 5 erfüllt, hat sich die mündliche Prüfung nur auf den Gegenstand Spartenkunde (§ 4) zu erstrecken; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, erfüllt, hat sich die mündliche Prüfung nur auf den Gegenstand Spartenkunde (Paragraph 4,) zu erstrecken; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073535
Alte Dokumentnummer
N5198310168Q