Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 374/1983Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973)
oder
den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
oder
den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 2 oder 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer Handelsschule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeitden erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer 2, oder 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer Handelsschule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
oder
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf eine bzw. auf mehrere der im § 4 Abs. 1 angeführten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten.die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf eine bzw. auf mehrere der im Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten.
(2)Absatz 2,Ist die für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 23 GewO 1973) vorgeschriebene Befähigung gegeben, so verringert sich die vorgeschriebene Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 oder Z 4 jeweils um ein Jahr.Ist die für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 23, GewO 1973) vorgeschriebene Befähigung gegeben, so verringert sich die vorgeschriebene Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 4, jeweils um ein Jahr.
Anmerkung
Statt Hochschule für Welthandel in Wien nunmehr:
Wirtschaftsuniversität Wien
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073540
Alte Dokumentnummer
N5198310173Q