Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1984 bis 31.08.1989 — BGBl. Nr. 374/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.199004.03.2004 § → § BGBl. Nr. 317/1989 · aufgehoben
§ 701.09.198930.06.1990 § → § BGBl. Nr. 317/1989
§ 701.01.198431.08.1989 BGBl. Nr. 374/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1983,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 374/1983

Außerkrafttretensdatum

31.08.1989danach: BGBl. Nr. 317/1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
    1. Ziffer eins
      den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930, oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973)
    oder
    1. Ziffer 2
      den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
    oder
    1. Ziffer 3
      den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
    oder
    1. Ziffer 4
      den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer 2, oder 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer Handelsschule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
    oder
    1. Ziffer 5
      die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf eine bzw. auf mehrere der im Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten.
  2. Absatz 2,Ist die für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 23, GewO 1973) vorgeschriebene Befähigung gegeben, so verringert sich die vorgeschriebene Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder Ziffer 4, jeweils um ein Jahr.

Anmerkung

Statt Hochschule für Welthandel in Wien nunmehr:
Wirtschaftsuniversität Wien

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006742

Dokumentnummer

NOR12073540

Alte Dokumentnummer

N5198310173Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/374/P7/NOR12073540