Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1983Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachkunde
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die im Abs. 2 angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 5, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die im Absatz 2, angeführten Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
Vorkommen und Gewinnung von Eisen und anderen Metallen, Herstellung von Stahl, von anderen Metallen und Metallegierungen sowie von Kunststoffen,
Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen,
Einteilen der Stähle nach Qualität und Handelsformen;
Arbeitskunde
Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf,
Grundlagen der Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Einrichtungen;
Kraftfahrzeugtechnik
Entwicklung des Kraftfahrzeuges,
Kraftstoffe und Schmierstoffe, Förderung,
Triebwerk (Kraftübertragung durch Kupplung, Getriebe und Verbindungselemente),
Fahrwerk (Karosserie, Lenkung, Bremsen, Räder samt Aufhängung, Federung und Bereifung),
(2)Absatz 2,Dem Prüfling sind je acht grundlegende theoretische Fragen aus den im Abs. 1 angeführten Bereichen Werkstoffkunde, Arbeitskunde und Kraftfahrzeugtechnik zur Beantwortung vorzulegen.Dem Prüfling sind je acht grundlegende theoretische Fragen aus den im Absatz eins, angeführten Bereichen Werkstoffkunde, Arbeitskunde und Kraftfahrzeugtechnik zur Beantwortung vorzulegen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Reifen
Dokumentnummer
NOR12073550
Alte Dokumentnummer
N5198310184Q