Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1991 bis 30.12.1993 — BGBl. Nr. 381/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 331.12.199331.12.1995 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 301.07.199130.12.1993 BGBl. Nr. 381/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 381/1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993danach: BGBl. Nr. 969/1993

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vieh- und Fleischmärkte, die regelmäßig mit Schlachtrindern oder Schlachtschweinen oder Fleisch von solchen Tieren beschickt werden, besondere Bedeutung für den Absatz haben und von überregionaler Bedeutung für die Preisbildung sind, zu Richtmärkten zu erklären.

  1. Absatz 2,In Verordnungen nach Absatz eins, sind Bestimmungen über die Feststellung der mengenmäßigen Umsätze und über die Notierung der Preise auf den Richtmärkten zu treffen. Dabei sind unterschiedliche Verhältnisse auf den einzelnen Richtmärkten insoweit zu berücksichtigen, als hiedurch der Aussagewert der Preisnotierungen und ihre Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Verordnungen haben insbesondere die Verpflichtung zur amtlichen Verwiegung, zur Verkaufsabrechnung mit Schlußscheinen und über eine Vieh- und Fleischmarktkasse festzulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß die Mengenumsätze und die ermittelten Preisnotierungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission bekanntzugeben sind.
  2. Absatz 3,Personen, die im letztgenannten Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne Marktverkehr betrieben haben, in denen im Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber oder 1 000 Stück Schweine wöchentlich geschlachtet wurden, oder
    2. Ziffer 2
      Käufe von durchschnittlich mehr als 120 Stück Rindern, 50 Stück Kälbern oder 1 000 Stück Schweinen oder einer entsprechenden Menge von Fleisch pro Woche vermittelt haben,
    sind verpflichtet, über Umsatzmengen und Preise Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission Bericht zu erstatten. Werden die in Ziffer eins, genannten Schlachthöfe und Schlachtstätten von Personen, die nicht nach Ziffer eins, meldepflichtig sind, zum Zwecke der Schlachtung der in Ziffer eins, genannten Tiere benutzt, so haben diese die für die Erstattung der Berichte erforderlichen Aufzeichnungen den nach Ziffer eins, meldepflichtigen Personen jeweils umgehend zu überlassen. Für den Inhalt der Aufzeichnungen und Berichte gilt die Verordnung nach Absatz 2, sinngemäß; die Berichte sind am Tag nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten. Nach Ziffer 2, meldepflichtige Personen haben am Tag nach Ablauf des Berichtszeitraumes zumindest eine vorläufige Meldung über die im Berichtszeitraum erzielten Durchschnittspreise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission zu erstatten. Der vollständige Bericht ist in diesem Fall spätestens 3 Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.
  3. Absatz 4,Verordnungen nach Absatz 2, sind nur hinsichtlich solcher Schlachttiere und tierischer Produkte zu erlassen, die auf dem betreffenden Richtmarkt regelmäßig in Mengen umgesetzt werden, denen Einfluß auf die überörtliche Preisbildung zukommt. Die gemeldeten Preise haben sich auf einzelne Qualitätsklassen (Qualitätsklassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967,) oder, soweit solche nicht bestimmt sind, auf Zurichtungsnormen oder handelsübliche Qualitäten zu beziehen.

Schlagworte

Viehmarkt, Viehmarktkasse

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12073582

Alte Dokumentnummer

N5198310995Y