Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 410/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.200231.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 56/2006
§ 101.01.198231.12.2001 BGBl. Nr. 410/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1983,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 410/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph eins,

Für die Errichtung von nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in Bergbaugebieten, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Gewinnungsfeldern betreffend Kohlenwasserstoffe oder von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerksberechtigungen nach Paragraph 5, des Bitumengesetzes, GBlÖ Nr. 375 aus 1938,, oder vor dem 31. August 1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten ist, unbeschadet einer allfälligen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, unter folgenden Voraussetzungen keine Bewilligung nach Paragraph 176, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 erforderlich. Die Bauten und anderen Anlagen müssen

  1. Ziffer eins
    mehr als 30 m von der Einfriedung von Ölsammelstationen, Gassammelstationen, Gasliftstationen, Gasmeßstationen, Gasübernahmestationen, Gasübergabestationen, Ölaufbereitungsstationen, Gasaufbereitungsstationen, Tanklagern und Öl-Verladestationen, in denen kein Sauergas anfällt,
  2. Ziffer 2
    mehr als 100 m von der Einfriedung von Gasverdichterstationen, von der Einfriedung von unter Ziffer eins, genannten Stationen und Tanklagern, wenn in ihnen Sauergas anfällt, und vom Mittelpunkt der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden und Bohrungen, in denen kein Sauergas anfällt oder zu erwarten ist, und
  3. Ziffer 3
    mehr als 300 m vom Mittelpunkt der Tagöffnung des Bohrlochs von Sonden und Bohrungen, in denen Sauergas anfällt oder zu erwarten ist,
entfernt sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10006744

Dokumentnummer

NOR12073634

Alte Dokumentnummer

N5198312600L