Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.09.1983 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 435/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 301.04.200531.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2007
Anl. 301.09.198331.03.2005 BGBl. Nr. 435/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 435/1983

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Vgl. auch Artikel römisch sechs und römisch sieben der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1983,

Text

                                                           Anlage 3

                                                         -----------

                      Ausbildungsvorschriften

                für den Lehrberuf Fotogravurzeichner

                             Berufsbild

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          1. Lehrjahr            !           2. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen

                         und Arbeitsbehelfe

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    Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

                      Verwendungsmöglichkeiten

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Zeichnen von Konturen und Flächen!Anfertigen von Zeichnungen

--------------------------------------------------------------------

               -                 !Anwenden von Techniken am Linier-

                                 !tisch

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Anfertigen von einfachen Farb-   !Anfertigen von Farbauszügen mit

auszügen                         !Abläufen

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Radieren

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                   Bleistiftzeichnen nach Vorlage

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     Grundkenntnisse der Filmhandmontage sowie der Filmaddition

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Zeichnen auf Klar- und Mattfolien!Zeichnen auf Korn- und Identfolien

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               -                 !Zusammenstellen und Rapportieren

                                 !der Zeichnungen

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               -                 !Anfertigen der Farbauszüge von

                                 !Farb- und Bleistiftzeichnungen

--------------------------------------------------------------------

       Grundkenntnisse der Farbenkunde, der Aufnahme und der

                         Kontaktfotografie

--------------------------------------------------------------------

Anfertigen von Lichtpausen zur   !                -

Kontrolle der Rapportanschlüsse  !

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               -                 !Anwenden der Stift-, Feder-,

                                 !Pinsel-, Kreide-, Schaber-,

                                 !Knetgummi- und Spritztechnik

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Rapportieren von Großfilmen für

                                 !Rotationsschablonen, Flach- und

                                 !Rollodruck

--------------------------------------------------------------------

    Grundkenntnisse der Bildzerlegung durch verschiedene Raster

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               -                 !Anfertigen von Rapportzeichnungen

                                 !in Farbe

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               -                 !Anfertigen von Abläufen nach

                                 !Vorlage mittels Keilitztusche für

                                 !Rasterung

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

1-  5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen        3 Lehrlinge

6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen      4-6 Lehrlinge

11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 2 weitere fachlich einschlägig

       ausgebildete Personen                     1 weiterer Lehrling

21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 3 weitere fachlich einschlägig

       ausgebildete Personen                     1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 4 weitere fachlich einschlägig

       ausgebildete Personen                     1 weiterer Lehrling

über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 5 weitere fachlich einschlägig

       ausgebildete Personen                     1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Klarfolie, Kornfolie, Farbzeichnung, Stifttechnik, Federtechnik, Pinseltechnik, Kreidetechnik, Schabertechnik, Knetgummitechnik, Flachdruck

Gesetzesnummer

10006493

Dokumentnummer

NOR12073707

Alte Dokumentnummer

N51983174020