Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer Innovationsagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1984Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
§ 1. (1) Der Bund hat als Mehrheitsgesellschafter an der Errichtung einer Gesellschaft mit Firma „Innovationsagenturgesellschaft m. b. H.'', im folgenden kurz Gesellschaft genannt, mit dem Sitz in Wien und mit einem Stammkapital von 500 000 S teilzunehmen. Paragraph eins, (1) Der Bund hat als Mehrheitsgesellschafter an der Errichtung einer Gesellschaft mit Firma „Innovationsagenturgesellschaft m. b. H.'', im folgenden kurz Gesellschaft genannt, mit dem Sitz in Wien und mit einem Stammkapital von 500 000 S teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Geschäftsanteil des Bundes an der Gesellschaft hat 51 vH des Stammkapitals zu betragen.
(3)Absatz 3,Die Wahrnehmung der privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
Dokumentnummer
NOR12073778
Alte Dokumentnummer
N5198412673L