Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1984Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Strafbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder FeiertagenWer als Gewerbetreibender (Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1973) oder als dem Paragraph 3, GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen
eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 fällt;eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 fällt;
entgegen § 2 Abs. 2 Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;entgegen Paragraph 2, Absatz 2, Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;
einer auf Grund des § 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,einer auf Grund des Paragraph 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu ahnden ist.
(2)Absatz 2,Wird ein Gastgewerbe an Sonntagen oder Feiertagen entgegen § 2 Abs. 1 Z 3 nicht im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973 betrieben, so ist diese Tat nach den für Übertretungen der betreffenden Sperrzeitenregelungen bestehenden Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu ahnden.Wird ein Gastgewerbe an Sonntagen oder Feiertagen entgegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, nicht im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß Paragraph 198, GewO 1973 betrieben, so ist diese Tat nach den für Übertretungen der betreffenden Sperrzeitenregelungen bestehenden Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu ahnden.
(3)Absatz 3,Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Pächters, Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für Übertretungen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach § 370 GewO 1973.Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Pächters, Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für Übertretungen nach Absatz eins, oder 2 richtet sich nach Paragraph 370, GewO 1973.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Dokumentnummer
NOR12073788
alte Dokumentnummer
N5198412684L