Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1992 bis 31.05.1993 — BGBl. Nr. 469/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.06.199309.03.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
§ 401.09.199231.05.1993 BGBl. Nr. 469/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 469/1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.1993

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph 4, (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 angeführten Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, nicht, wenn sie folgende Aus- oder Einfuhren betreffen:

  1. Litera a
    die Aus- oder Einfuhr von Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den Paragraphen 14, 30 bis 40, 42, 43 und 85 Absatz 2, des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffen, im Falle ausländischer Rückwaren jedoch nur, sofern die Waren in jenes Land zurückgebracht werden, aus dem sie eingeführt wurden,
  2. Litera b
    die Aus- oder Einfuhr von Waren, solange sie sich im Zustand der Zollhängigkeit oder in einer Zollfreizone befinden, ausgenommen Waren des inländischen freien Verkehrs oder Waren aus einem Vormerkverkehr zum ungewissen Verkauf, die durch Einlagerung in ein Zollager oder Verbringung in eine Zollfreizone zu ausländischen Waren geworden sind.
  3. Litera c
    die Aus- oder Einfuhr von Waren im kleinen Grenzverkehr, für die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen über den kleinen Grenzverkehr Zollbegünstigungen vorgesehen sind,
  4. Litera d
    die Aus- oder Einfuhr von Waren im Vormerkverkehr, ausgenommen im Ausgangs- oder Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf, bis zum Ablauf einer vom Zollamt festzusetzenden angemessenen Frist nach Abrechnung des Vormerkverkehrs; die Aus- oder Einfuhr von inländischen oder ausländischen Zutaten, die in einem Vormerkverkehr zu vorgemerkten Waren hinzugekommen sind oder auf die die zollgesetzlichen Vorschriften über Zutaten im Vormerkverkehr sinngemäß anzuwenden sind; die Bewilligungsfreiheit erstreckt sich auch auf Fehlmengen, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften eingangsabgabenfrei bleiben,
  5. Litera e
    die Aus- und Einfuhr von Waren im Zwischenauslandsverkehr, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,
  6. Litera f
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1988,)
  7. Litera g
    die Einfuhr von Waren, wenn sie nach den zollgesetzlichen Vorschriften unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet, an den Bund preisgegeben oder wie preisgegebene Waren behandelt werden,
  8. Litera h
    die Aus- oder Einfuhr von zollpflichtigem Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut, von zollpflichtigen Mustern und Proben mit Ausnahme solcher von Arzneiwaren in der Einfuhr; die Ausfuhr von ausländischen Rückwaren, für die der Einfuhrzoll nicht vergütet wird, sofern die Waren in jenes Land zurückgebracht werden, aus dem sie eingeführt wurden; die Einfuhr von zollpflichtigen Rückwaren,
  9. Litera i
    die Aus- oder Einfuhr von Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der Waren 5 000 S nicht übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von Waren, die nach Zerlegung einer größeren Warenmenge aus einer Zollfreizone, einem Zollager oder einem offenen Lager auf Vormerkrechnung in den freien Verkehr oder Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf entnommen werden oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung gleichartiger Waren auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben Importeurs erfolgt,
  10. Litera j
    Anmerkung, Litera j, wurde nicht vergeben)
  11. Litera k
    die Einfuhr von Waren auf Grund von unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf Grund von Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt, wobei von diesem Wert auf Lebensmittel 200 S, auf Arzneiwaren 1 000 S entfallen dürfen und bei der Einfuhr von Wein eine Höchstmenge von 100 Litern nicht überschritten werden darf,
  12. Litera l
    die Ausfuhr von Waren auf Grund von unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder auf Grund von Handlungen, bei denen der Wert der Ware 5 000 S, bei Lebensmitteln und Arzneiwaren jeweils 1 000 S, nicht übersteigt,
  13. Litera m
    die Ausfuhr von Reiseandenken bis zum Wert von 13 000 S im Reiseverkehr,
  14. Litera n
    die Einfuhr von Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden, ausgenommen Waren, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, bis zu einem Wert von 5 000 S, wobei von diesem Wert auf Lebensmittel 200 S entfallen dürfen und bei der Einfuhr von Wein eine Höchstmenge von 100 Litern nicht überschritten werden darf,
  15. Litera o
    die Aus- oder Einfuhr von Sendungen karitativer Organisationen für karitative Zwecke,
  16. Litera p
    die Einfuhr von Gold im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, des Devisengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie von nicht als Zahlungsmittel geltenden Münzen (Handelsmünzen) durch die Oesterreichische Nationalbank,
  17. Litera q
    die Ausfuhr von Waren, die dem Paragraph 5, Absatz eins, des Devisengesetzes unterliegen,
  18. Litera r
    die Einfuhr von Medaillen,
  19. Litera s
    die Einfuhr der im Artikel römisch vier des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1956,, angeführten Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten dieses Abkommens, sofern sie den Erfordernissen des Artikels römisch vier entsprechen,
  20. Litera t
    die Einfuhr der im Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,, angeführten Werbeschriften und Werbematerialien aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten dieses Abkommens, sofern sie den im Artikel 2 festgesetzten Voraussetzungen entsprechen,
  21. Litera u
    die Einfuhr von Waren aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten, die im Artikel römisch zwei Ziffer eins, des im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeiteten Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vom 22. November 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,, angeführt sind,
  22. Litera v
    die Einfuhr von lebenden Tieren, die wegen Verletzungen oder Erkrankungen während der Durchfuhr notgeschlachtet werden müssen.
  1. Absatz 2,Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land zum Gegenstand haben, sind, soweit es sich um Waren der Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 oder Waren einer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erlassenen Verordnung handelt, von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, ausgenommen.
  2. Absatz 3,Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten Ware beziehen, ist darunter der nach den Paragraphen 15 bis 19 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung für eine handelsstatistische Anmeldung der Ware maßgebende Wert zu verstehen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft können zum Schutz der inländischen Erzeugung nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß Paragraph 6, verordnen, daß die Befreiung von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, Litera i und l auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr bestimmter Waren zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden ist.
  4. Absatz 5,Absatz eins, Litera n, ist auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Tabakwaren, Wein und Spirituosen durch Personen unter 17 Jahren zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Ausfuhr, BGBl. Nr. 644/1988, Ausgangsvormerkverkehr, Erbschaftsgut, Übersiedlungsgut, Gebrauch, Vertragsstaat, Bearbeitung

Gesetzesnummer

10006772

Dokumentnummer

NOR12073892

Alte Dokumentnummer

N5198414368L