Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
28.04.1984 bis 31.03.2005 — BGBl. Nr. 161/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.04.200531.05.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2015
Anl. 228.04.198431.03.2005 BGBl. Nr. 161/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

28.04.1984BGBl. Nr. 161/1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch fünf und Artikel römisch sechs, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1984,

Text

                                                           Anlage 2

                                                         -----------

                      Ausbildungsvorschriften

                  für den Lehrberuf Maschinsticker

                             Berufsbild

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          1. Lehrjahr            !           2. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

     Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

    Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

                      Verwendungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Garnnumerierungen   !                -

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Kenntnis der Farbenlehre in bezug

                                 !auf die Farbenzusammenstellung

--------------------------------------------------------------------

    Tambour- und Moosstichsticken mit verschiedenen Materialien

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               -                 !Schnurstich

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       Nähen und Montieren von Garnierungen und Applikationen

--------------------------------------------------------------------

Ausführen von Stepparbeiten      !

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                         Spannen und Bügeln

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               -                 !Kenntnis des Entwerfens von

                                 !Stickmustern

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Skizzieren und Zeichnen von

                                 !Stickmustern

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Aufnähen von Soutache, Bändern und

                                 !Schnüren

---------------------------------!----------------------------------

               -                 !Freisticken einfacher Muster

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

  1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen       3 Lehrlinge

  6-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 bis 6 Lehrlinge

11-20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 2 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                1 weiterer Lehrling

21-40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 4 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                1 weiterer Lehrling

über 100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

       auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

                                                1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens ein Lehrjahr ersetzt wurde.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Tamboursticken, Werkstoff

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006565

Dokumentnummer

NOR12073927

alte Dokumentnummer

N51984175720