Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 6. (1) Für Sachverhalte, die nach dem 1. Jänner 1994 verwirklicht werden, dürfen keine Zuschüsse zu Transportkosten gemäß § 5 gewährt werden.Paragraph 6, (1) Für Sachverhalte, die nach dem 1. Jänner 1994 verwirklicht werden, dürfen keine Zuschüsse zu Transportkosten gemäß Paragraph 5, gewährt werden.
(2)Absatz 2,Bei dem mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 festzustellenden Richtpreis (§ 2a) ist der Grundpreis für Milch um 35 Groschen je Kilogramm angelieferter Milch zu erhöhen.Bei dem mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 festzustellenden Richtpreis (Paragraph 2 a,) ist der Grundpreis für Milch um 35 Groschen je Kilogramm angelieferter Milch zu erhöhen.
(3)Absatz 3,Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind berechtigt, gegenüber sämtlichen Milcherzeugern einen einheitlichen durchschnittlichen Transportkostenanteil je Kilogramm Milch zur Verrechnung zu bringen. In diesem Fall ist sämtlichen Milcherzeugern ein einheitlicher durchschnittlicher Transportkostenanteil je Kilogramm Milch zu verrechnen. Die den Milcherzeugern von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben angelasteten Transportkosten sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind berechtigt, gegenüber sämtlichen Milcherzeugern einen einheitlichen durchschnittlichen Transportkostenanteil je Kilogramm Milch zur Verrechnung zu bringen. In diesem Fall ist sämtlichen Milcherzeugern ein einheitlicher durchschnittlicher Transportkostenanteil je Kilogramm Milch zu verrechnen. Die den Milcherzeugern von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben angelasteten Transportkosten sind als durchlaufende Posten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12073993
Alte Dokumentnummer
N5198511047Y