Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 15. (1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann der FondsParagraph 15, (1) Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele kann der Fonds
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen), denen ein Versorgungsgebiet zugewiesen wurde, Höchst- oder Mindestmengen von Milch oder bestimmten Erzeugnissen aus Milch vorschreiben, die sie zur Versorgung größerer Verbrauchsorte ihres Versorgungsgebietes zu liefern haben,
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen) den Zukauf von Milch und Erzeugnissen aus Milch auftragen,
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben (wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen) vorschreiben, in welchen Mengen und in welcher Weise sie die angelieferte oder zugekaufte Milch und die Erzeugnisse aus Milch zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu verteilen oder sonst zu verwenden oder zu verwerten haben, wobei jedenfalls die Versorgung mit Frischmilch sicherzustellen ist,
für die Einzugs- und Versorgungsgebiete die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Milch und Erzeugnisse aus Milch festsetzen; soweit nicht Gegenteiliges vereinbart worden ist, sind die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Inhalt der davon betroffenen, zwischen den Milchlieferanten und dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geschlossenen Lieferverträge. In den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen kann der Fonds, wenn ein Bedürfnis nach einheitlichen Beurteilungsgrundsätzen angenommen werden kann, auch Regelungen treffen über die Feststellung der wertbestimmenden Bestandteile und Eigenschaften der angelieferten Milch und die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens für Fälle, in denen bezüglich dieser Bestandteile oder Eigenschaften die Beschaffenheit der angelieferten Milch zwischen Milchlieferanten und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb strittig wird.
(2)Absatz 2,Bei den im Abs. 1 genannten Maßnahmen sind insbesondere die zur Verfügung stehenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch, deren Qualität und die Transportkosten zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf den Bedarf im übrigen Versorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.Bei den im Absatz eins, genannten Maßnahmen sind insbesondere die zur Verfügung stehenden Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch, deren Qualität und die Transportkosten zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auf den Bedarf im übrigen Versorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.
(2a)Absatz 2 a,Ab dem 1. Jänner 1994 sind die Abs. 1 und 2 nur noch im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung dann anzuwenden, wenn derartige Maßnahmen unbedingt erforderlich sind und diese StörungenAb dem 1. Jänner 1994 sind die Absatz eins und 2 nur noch im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung dann anzuwenden, wenn derartige Maßnahmen unbedingt erforderlich sind und diese Störungen
keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können.
(3)Absatz 3,Für Lieferungen von Milch und Erzeugnissen aus Milch, die entgegen diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften durchgeführt werden, kann der Fonds einen Ausgleichsbeitrag nach Maßgabe des Verschuldens des Beitragspflichtigen oder der für ihn handelnden Organe bis zur dreifachen Höhe des Höchstausmaßes vorschreiben.
(4)Absatz 4,Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele können Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mit wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen Betrieben, mit Handelsbetrieben oder mit anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie wirtschaftliche Zusammenschlüsse im Bereich der Milchwirtschaft untereinander Liefer- und Verwertungsverträge über die diesem Abschnitt unterliegenden Waren abschließen. Derartige Verträge sind - bei sonstiger Nichtigkeit - beim Fonds zu hinterlegen.Zur Erreichung der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele können Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mit wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von solchen Betrieben, mit Handelsbetrieben oder mit anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben sowie wirtschaftliche Zusammenschlüsse im Bereich der Milchwirtschaft untereinander Liefer- und Verwertungsverträge über die diesem Abschnitt unterliegenden Waren abschließen. Derartige Verträge sind - bei sonstiger Nichtigkeit - beim Fonds zu hinterlegen.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Höchstmenge, Einzugsgebiet, Lieferbedingung,
Liefervertrag
Dokumentnummer
NOR12074002
Alte Dokumentnummer
N5198511056Y