Rechtstracker.at

§ 20 MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 2001.07.199231.12.1993 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 969/1993

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 20, (1) Die in Paragraph eins a, angeführten Waren der Nummern 0401 bis 0406 des Zolltarifs, ausgenommen die Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich.

  1. Absatz 2,Der Fonds hat mit Bescheid zu bestimmen, daß der Importausgleich in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vom Zollamt zu ermittelnden Zollwert (Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221) der Ware und dem vom Fonds für eine bestimmte Mengeneinheit in diesem Bescheid festzustellenden höheren Inlandspreis (Absatz 4,) einer gleichartigen Ware zu erheben ist; ist der Inlandspreis nicht höher als der Zollwert, so ist kein Importausgleich zu erheben.
  2. Absatz 3,Gleichartig ist eine Ware, die der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder Hinsicht gleicht oder - wenn es eine solche Ware nicht gibt - zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln.
  3. Absatz 4,Als Inlandspreis einer Ware gilt der behördlich bestimmte Abgabepreis der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe. Falls ein solcher nicht bestimmt ist, gilt als Inlandspreis jener Großhandelseinstandspreis, der vom Fonds bei der Bemessung der Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse herangezogen wird, abzüglich eines Pauschbetrages für die Importspesen sowie für die allenfalls in diesen Preisen enthaltenen inländischen Lieferungs- und Veräußerungskosten.
  4. Absatz 5,Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele kann der Fonds abweichend von Absatz 2, bei nachstehenden Waren mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zur folgenden Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für 100 Kilogramm der jeweils genannten Ware angeführt wird:

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TARIF              Warenbezeichnung            Importausgleichssatz

Nr./UNr.

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0401  --   Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit

           Zusatz von Zucker oder anderen

           Süßungsmitteln:

      10   - mit einem Fettgehalt von 1

             Gewichtsprozent oder weniger:

             A - aus Kuhmilch:

             ex A - haltbare Waren .................     15 vH

                                                       mindestens

                                                         330 S

      20   - mit einem Fettgehalt von mehr als 1

             aber nicht mehr als 6 Gewichtsprozent:

             A - aus Kuhmilch:

             ex A - haltbare Waren .................     15 vH

                                                       mindestens

                                                         330 S

      30   - mit einem Fettgehalt von mehr als

             6 Gewichtsprozent:

             A - aus Kuhmilch:

             ex A - haltbare Waren .................     15 vH

                                                       mindestens

                                                         330 S

0402  --   Milch und Rahm, eingedickt oder mit

           Zusatz von Zucker oder anderen

           Süßungsmitteln:

      10   - als Pulver, Granulat oder in anderer

             fester Form, mit einem Fettgehalt von

             1,5 Gewichtsprozent oder weniger:

             A - aus Kuhmilch ......................     475 S

     (20)  - als Pulver, Granulat oder in anderer

             fester Form, mit einem Fettgehalt von

             mehr als 1,5 Gewichtsprozent:

      21   - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen

               Süßungsmitteln:

               A - aus Kuhmilch ....................     475 S

      29   - - sonstige:

               A - aus Kuhmilch ....................     475 S

     (90)  - andere:

      91   - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen

               Süßungsmitteln:

               A - aus Kuhmilch ....................     330 S

      99   - - sonstige:

               A - aus Kuhmilch ....................     330 S

0403  --   Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir

           sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,

           auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen

           Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen

           oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

      10   - Joghurt:

             A - ohne Zusatz von Geruchs- und

                 Geschmacksstoffen und ohne Zusatz

                 von Früchten oder Kakao:

                 1 - aus Kuhmilch ..................     15 vH

                                                       mindestens

                                                         330 S

      90   - andere:

             A - ohne Zusatz von Geruchs- und

                 Geschmacksstoffen und ohne Zusatz

                 von Früchten oder Kakao:

                 1 - aus Kuhmilch ..................     15 vH

                                                       mindestens

                                                         330 S

0404  --   Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder

           anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus

           natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von

           Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder

           genannt noch inbegriffen:

      10   - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit

             Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

             A - aus Kuhmilch ..................          15 vH

                                                    mindestens 330 S

      90   - andere:

             A - aus Kuhmilch ..................          15 vH

                                                     mindestens 330 S

0406  --   Käse und Topfen .........................     23 vH

           für Waren in Einzelpackungen, die 1 kg

           oder weniger enthalten, zusätzlich ......     200 S

  1. Absatz 6,Soweit es mit den in Paragraph eins, genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Fonds mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleich nicht oder nur in ermäßigter Höhe zu erheben ist.
  2. Absatz 7,Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Bescheid nach Absatz 2, 5, oder 6 entgegenstehen, hat der Fonds einen Importausgleichssatz oder eine andere Form der Berechnung des Importausgleichs entsprechend der Vereinbarung mit Bescheid zu bestimmen.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Lieferungskosten

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074007

Alte Dokumentnummer

N5198511061Y