Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
Text
§ 21. (1) Anläßlich der Einfuhr der in § 1a angeführten Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B sowie der Nummern 1806, 1901, 1904, 2106, 2202 und 3501 des Zolltarifs ist ein Beitrag zu erheben, wenn für diese Waren oder für die zu deren Herstellung verwendeten Vorprodukte ein Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 oder ein Beitrag nach § 11 zu erheben ist. Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 Z 1 für die zur Herstellung verwendeten Vorprodukte, aus dem Ausgleichsbeitrag nach § 3 Abs. 2 Z 3 und aus dem Beitrag nach § 11.Paragraph 21, (1) Anläßlich der Einfuhr der in Paragraph eins a, angeführten Waren der Unternummern 0403 10 B und 0403 90 B sowie der Nummern 1806, 1901, 1904, 2106, 2202 und 3501 des Zolltarifs ist ein Beitrag zu erheben, wenn für diese Waren oder für die zu deren Herstellung verwendeten Vorprodukte ein Ausgleichsbeitrag nach Paragraph 3, Absatz 2, oder ein Beitrag nach Paragraph 11, zu erheben ist. Der Beitrag setzt sich zusammen aus dem Ausgleichsbeitrag nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, für die zur Herstellung verwendeten Vorprodukte, aus dem Ausgleichsbeitrag nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 und aus dem Beitrag nach Paragraph 11,
(2)Absatz 2,Der Fonds hat durch Verordnung (§ 59) festzustellen, auf welche Waren die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Satz zutreffen. Der für den Beitrag nach Abs. 1 zweiter Satz maßgebende Beitragssatz ist vom Fonds mit Bescheid zu bestimmen.Der Fonds hat durch Verordnung (Paragraph 59,) festzustellen, auf welche Waren die Voraussetzungen des Absatz eins, erster Satz zutreffen. Der für den Beitrag nach Absatz eins, zweiter Satz maßgebende Beitragssatz ist vom Fonds mit Bescheid zu bestimmen.