Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
Text
§ 53b. (1) Düngemittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:Paragraph 53 b, (1) Düngemittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
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TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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2510 -- Natürliche Calciumphosphate, natürliche
Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden
2834 -- Nitrite; Nitrate:
(20) Nitrate:
29 -- sonstige:
B - andere:
ex B - Calciumnitrat
3101 00 Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch
untereinander gemischt oder chemisch behandelt;
Düngemittel, hergestellt durch Mischen oder chemische
Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen:
B - andere:
ex B - mit einem Stickstoff (N)-Gehalt von
5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Phosphor (P2O5)-Gehalt von 3 Gewichtsprozent
oder mehr oder mit einem Kali (K2O)-Gehalt von
3 Gewichtsprozent oder mehr
3102 -- Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel
3103 -- Mineralische oder chemische Phosphordüngemittel:
10 - Superphosphate
20 - Entphosphorungsschlacken (zB Thomasschlacke)
90 - andere:
ex 90 - andere als Dicalciumphosphat
3104 -- Mineralische oder chemische Kalidüngemittel
3105 -- Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder
drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder
Kalium enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses
Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in
Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder
weniger
(2)Absatz 2,Für die Einreihung einer Ware in eine der im Abs. 1 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988.Für die Einreihung einer Ware in eine der im Absatz eins, angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988.
(3)Absatz 3,In der nach den zollgesetzlichen Vorschriften abzugebenden Anmeldung ist bei den im Abs. 1 angeführten Waren der Nummer 3101 der jeweilige Gehalt an Stickstoff (N), Phosphor (P2O5) und Kali (K2O) anzugeben.In der nach den zollgesetzlichen Vorschriften abzugebenden Anmeldung ist bei den im Absatz eins, angeführten Waren der Nummer 3101 der jeweilige Gehalt an Stickstoff (N), Phosphor (P2O5) und Kali (K2O) anzugeben.