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§ 53b MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 28.02.1994 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53b01.03.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 53b01.07.199228.02.1994 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994danach: BGBl. Nr. 969/1993

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 53 b, (1) Düngemittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:

---------------------------------------------------------------------

  TARIF

Nr./UNr.                 Warenbezeichnung

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  2510  --  Natürliche Calciumphosphate, natürliche

            Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden

  2834  --  Nitrite; Nitrate:

       (20) Nitrate:

        29  -- sonstige:

               B - andere:

                   ex B - Calciumnitrat

  3101 00   Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch

            untereinander gemischt oder chemisch behandelt;

            Düngemittel, hergestellt durch Mischen oder chemische

            Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen:

            B - andere:

                ex B - mit einem Stickstoff (N)-Gehalt von

                       5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem

                       Phosphor (P2O5)-Gehalt von 3 Gewichtsprozent

                       oder mehr oder mit einem Kali (K2O)-Gehalt von

                       3 Gewichtsprozent oder mehr

  3102  --  Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

  3103  --  Mineralische oder chemische Phosphordüngemittel:

        10  - Superphosphate

        20  - Entphosphorungsschlacken (zB Thomasschlacke)

        90  - andere:

              ex 90 - andere als Dicalciumphosphat

  3104  --  Mineralische oder chemische Kalidüngemittel

  3105  --  Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder

            drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder

            Kalium enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses

            Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in

            Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder

            weniger

  1. Absatz 2,Für die Einreihung einer Ware in eine der im Absatz eins, angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988.
  2. Absatz 3,In der nach den zollgesetzlichen Vorschriften abzugebenden Anmeldung ist bei den im Absatz eins, angeführten Waren der Nummer 3101 der jeweilige Gehalt an Stickstoff (N), Phosphor (P2O5) und Kali (K2O) anzugeben.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074043

Alte Dokumentnummer

N5198511097Y