Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
Text
§ 53m. (1) Der Förderungsbeitrag ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 31. Dezember 1987 bis 1 vH und ab 1. Jänner 1988 bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung des Förderungsbeitrages erwachsen, verwenden.Paragraph 53 m, (1) Der Förderungsbeitrag ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 31. Dezember 1987 bis 1 vH und ab 1. Jänner 1988 bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung des Förderungsbeitrages erwachsen, verwenden.
(2) Von dem um die Erhebungskosten gemäß Abs. 1 verminderten
jeweiligen Beitragsaufkommen sind monatlich
1. bis einschließlich 30. Juni 1990 .... 5 vH,
2. ab 1. Juli 1990 bis einschließlich
31. Dezember 1991 ................... 7 vH und
3. ab 1. Jänner 1992 bis einschließlich
30. Juni 1993 ....................... 4,5 vH
an den Bund zur Verwendung für Förderungsmaßnahmen zugunsten anderer Kulturarten sowie zur Förderung von wissenschaftlichen Einrichtungen im Zuckerrübenbereich zu überweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung von Qualität und Ertrag im Zuckerrübenbau gewähren. Ab 1. Juli 1993 hingegen sind von dem um die Erhebungskosten gemäß Abs. 1 verminderten jeweiligen Beitragsaufkommen monatlich 7,5 vH von der AMA für Marketing und Forschung im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft bereitzustellen.an den Bund zur Verwendung für Förderungsmaßnahmen zugunsten anderer Kulturarten sowie zur Förderung von wissenschaftlichen Einrichtungen im Zuckerrübenbereich zu überweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung von Qualität und Ertrag im Zuckerrübenbau gewähren. Ab 1. Juli 1993 hingegen sind von dem um die Erhebungskosten gemäß Absatz eins, verminderten jeweiligen Beitragsaufkommen monatlich 7,5 vH von der AMA für Marketing und Forschung im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft bereitzustellen.
(3)Absatz 3,§ 53 Abs. 2 bis 3 sind anzuwenden.Paragraph 53, Absatz 2 bis 3 sind anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die im Jahr 1991 aus Einnahmen gemäß Abs. 2 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht verwendeten Restmittel in der Höhe von 30 672 946,50 S sind dem Getreidewirtschaftsfonds für die in § 53 Abs. 2 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.Die im Jahr 1991 aus Einnahmen gemäß Absatz 2, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht verwendeten Restmittel in der Höhe von 30 672 946,50 S sind dem Getreidewirtschaftsfonds für die in Paragraph 53, Absatz 2, genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.