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§ 53v MOG

Fassungen
01.07.1992 bis 30.12.1993 — BGBl. Nr. 373/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53v31.12.199331.12.1995 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 53v01.07.199230.12.1993 BGBl. Nr. 373/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 v

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 373/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993danach: BGBl. Nr. 969/1993

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 53 v, (1) Der Saatgutbeitrag ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 0,5 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung des Saatgutbeitrages erwachsen, verwenden.

  1. Absatz 2,Das verbleibende Saatgutbeitragsaufkommen ist für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft und für Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaues zu verwenden. Der Bund hat für diese Verwendungszwecke dem Fonds über Verlangen Mittel in der halben Höhe der jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Über die gesamten Mittel und über die Durchführung der Maßnahmen verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 3,Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Mittel im Sinne des Absatz 2, weitere notwendige Maßnahmen durchführen zu können.
  3. Absatz 4,Ab dem 1. Juli 1992 sind die Absatz 2 und 3 nur mehr auf jene Sachverhalte anzuwenden, die vor der Ernte 1992 verwirklicht worden sind.
  4. Absatz 5,Paragraph 53, Absatz 2 b und 3 sind anzuwenden.

Schlagworte

Absatzmaßnahme

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR12074063

Alte Dokumentnummer

N5198511117Y