Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1988Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73aParagraph 73 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 73a. Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, so kann deren Milch während der Dauer der Ausstellung vom zuständigen Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieb, in dessen Einzugsgebiet die Messe oder messeähnliche Veranstaltung stattfindet, unter der Voraussetzung übernommen werden, daß die beabsichtigte Milchablieferung vor Lieferbeginn vom jeweiligen Veranstalter dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unter Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung und deren Dauer angezeigt wird. In diesem Fall ist für die gesamte Lieferung von Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und für 20 vH der gesamten Lieferung von Milch der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten. Paragraph 73 a, Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen von Zuchtviehausstellungen gehalten, so kann deren Milch während der Dauer der Ausstellung vom zuständigen Bearbeitungs- oder Verarbeitungsbetrieb, in dessen Einzugsgebiet die Messe oder messeähnliche Veranstaltung stattfindet, unter der Voraussetzung übernommen werden, daß die beabsichtigte Milchablieferung vor Lieferbeginn vom jeweiligen Veranstalter dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unter Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung und deren Dauer angezeigt wird. In diesem Fall ist für die gesamte Lieferung von Milch der allgemeine Absatzförderungsbeitrag und für 20 vH der gesamten Lieferung von Milch der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12074091
Alte Dokumentnummer
N5198511145Y