Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75bParagraph 75 b
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 75b. (1) Hat ein Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des PachtverhältnissesParagraph 75 b, (1) Hat ein Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses
eine Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen auf eigene Rechnung im Rahmen der Handelbarkeit gemäß § 75 ab 1. Juli 1988 neu erlangt odereine Einzelrichtmenge oder Anteile von Einzelrichtmengen auf eigene Rechnung im Rahmen der Handelbarkeit gemäß Paragraph 75, ab 1. Juli 1988 neu erlangt oder
Anteile von Einzelrichtmengen infolge Überlieferung der Einzelrichtmenge zur bestehenden Einzelrichtmenge des milcherzeugenden Betriebes vor dem 1. Juli 1988 hinzuerworben oder
nach dem 1. Juli 1978 auf einem Pachtbetrieb ohne Einzelrichtmenge eine Einzelrichtmenge als Neulieferant erworben und stimmt der Verpächter der Übertragung der Einzelrichtmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb zu,
so kann der Pächter die neu erworbene Richtmenge oder die neu erworbenen Anteile der Richtmenge im zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl auf Antrag nach Ablauf des bisherigen Pachtvertrages ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen, sofern der Pächter über diesen anderen landwirtschaftlichen Betrieb verfügungsberechtigt ist. Der Pächter hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3 durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.so kann der Pächter die neu erworbene Richtmenge oder die neu erworbenen Anteile der Richtmenge im zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß gerundet auf die nächste zur Gänze durch zwölf teilbare Zahl auf Antrag nach Ablauf des bisherigen Pachtvertrages ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb übertragen, sofern der Pächter über diesen anderen landwirtschaftlichen Betrieb verfügungsberechtigt ist. Der Pächter hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 3 durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
(1a)Absatz eins a,Anstelle einer Übertragung kann der Pächter die gemäß Abs. 1 neu erworbene Einzelrichtmenge oder die gemäß Abs. 1 neu erworbenen Anteile einer Einzelrichtmenge im Rahmen der Handelbarkeit gemäß § 75 auf einen oder mehrere andere Betriebe übertragen.Anstelle einer Übertragung kann der Pächter die gemäß Absatz eins, neu erworbene Einzelrichtmenge oder die gemäß Absatz eins, neu erworbenen Anteile einer Einzelrichtmenge im Rahmen der Handelbarkeit gemäß Paragraph 75, auf einen oder mehrere andere Betriebe übertragen.
(2)Absatz 2,Anträge nach Abs. 1 sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Pachtvertrages unter Verwendung eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzureichen, in dessen Einzugsgebiet der vom Pächter gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 bewirtschaftete Betrieb gelegen ist. Dieser Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.Anträge nach Absatz eins, sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Pachtvertrages unter Verwendung eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes bei jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb einzureichen, in dessen Einzugsgebiet der vom Pächter gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bewirtschaftete Betrieb gelegen ist. Dieser Antrag ist vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu bestätigen und anderen davon betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zur Kenntnis zu bringen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten sind die Anträge dem Milchwirtschaftsfonds zur Entscheidung vorzulegen.
(2a)Absatz 2 a,Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß die Einzelrichtmenge oder Anteile der Einzelrichtmengen gemäß Abs. 1 übertragen werden, Verfügungen über eine Übertragung der am ehemaligen Pachtbetrieb verbleibenden Einzelrichtmenge nur insoweit treffen, als diesbezüglich seitens des ehemaligen Pächters innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist kein Anspruch auf Richtmengenübertragung geltend gemacht wird.Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß die Einzelrichtmenge oder Anteile der Einzelrichtmengen gemäß Absatz eins, übertragen werden, Verfügungen über eine Übertragung der am ehemaligen Pachtbetrieb verbleibenden Einzelrichtmenge nur insoweit treffen, als diesbezüglich seitens des ehemaligen Pächters innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist kein Anspruch auf Richtmengenübertragung geltend gemacht wird.
(3)Absatz 3,Die Übertragung wird mit Beginn des Wirtschaftsjahres wirksam, das auf das Einlangen des vollständig ausgefüllten und mit sämtlichen Nachweisen versehenen Antrages beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgt. Wurde jedoch während dieses Wirtschaftsjahres von dem die Einzelrichtmenge abgebenden Betrieb keine Milch an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geliefert, kann die Einzelrichtmenge rückwirkend mit Beginn dieses Wirtschaftsjahres übertragen werden.
(4)Absatz 4,Durch die Übertragung darf
bei Wirksamwerden vor dem 1. Juli 1992 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 140 004 kg und
bei Wirksamwerden ab dem 1. Juli 1992 eine gemeinsame Einzelrichtmenge von höchstens 200 004 kg
entstehen. Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß § 73 Abs. 1, 2a und 2b, eine Überlassung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 73d, eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß § 75a und eine Zuteilung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß § 75g zu berücksichtigen. Übertragungen von (Anteilen von) Einzelrichtmengen, die im Falle der Z 1 über die Höchstmenge von 140 004 kg oder im Falle der Z 2 über die Höchstmenge von 200 004 kg hinausgehen, sind unwirksam.entstehen. Dabei ist eine Zusammenrechnung von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 2 a und 2 b, eine Überlassung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 73 d,, eine Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 a und eine Zuteilung von (Anteilen von) Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 g, zu berücksichtigen. Übertragungen von (Anteilen von) Einzelrichtmengen, die im Falle der Ziffer eins, über die Höchstmenge von 140 004 kg oder im Falle der Ziffer 2, über die Höchstmenge von 200 004 kg hinausgehen, sind unwirksam.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12074097
Alte Dokumentnummer
N5198511151Y