Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1985Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 79. Beitragsschuldner ist Paragraph 79, Beitragsschuldner ist
für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernimmt oder die von diesem gemäß § 16 verrechnet werden, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt wird (Betriebsinhaber),für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernimmt oder die von diesem gemäß Paragraph 16, verrechnet werden, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt wird (Betriebsinhaber),
in allen übrigen Fällen der Milcherzeuger.
Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner.
(BGBl. Nr. 263/1984, Art. II Z 50) Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 50,)
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb
Dokumentnummer
NOR12074103
Alte Dokumentnummer
N5198511157Y