Text
A. Milchwirtschaft
§ 1a. (1) Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:Paragraph eins a, (1) Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent oder weniger:
A - aus Kuhmilch:
ex A - aus Kuhmilch, ausgenommen haltbare Waren
20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1 aber nicht mehr als
6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - aus Kuhmilch, ausgenommen haltbare Waren
30 - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - aus Kuhmilch, ausgenommen haltbare Waren
(2)Absatz 2,Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses Abschnittes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern oder ex-Positionen des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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0401 -- Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent
oder weniger:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren
20 - mit einem Fettgehalt von mehr als 1 aber nicht mehr als
6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren
30 - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent:
A - aus Kuhmilch:
ex A - haltbare Waren
0402 -- Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln:
10 - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit
einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder weniger:
A - aus Kuhmilch
(20) - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit
einem Fettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtsprozent:
21 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch
29 - - sonstige:
A - aus Kuhmilch
(90) - andere:
91 - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch
99 - - sonstige:
A - aus Kuhmilch
0403 -- Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir
sowie andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm,
auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen
oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
10 - Joghurt:
A - ohne Zusatz von Geruchs- und Geschmacksstoffen und
ohne Zusatz von Früchten oder Kakao:
1 - aus Kuhmilch
B - anderes
90 - andere:
A - ohne Zusatz von Geruchs- und Geschmacksstoffen und
ohne Zusatz von Früchten oder Kakao:
1 - aus Kuhmilch
B - andere
0404 -- Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus
natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
A - aus Kuhmilch
90 - andere:
A - aus Kuhmilch
0405 00 Butter und andere von der Milch stammende Fette und Öle:
A - aus Kuhmilch
0406 -- Käse und Topfen:
10 - Frischkäse (ungereifte Käse), einschließlich
Molkenkäse, und Topfen:
A - aus Kuhmilch
20 - Käse aller Art, gerieben oder pulverförmig:
A - aus Kuhmilch
30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig:
A - aus Kuhmilch
40 - Käse mit Schimmelbildung im Teig:
A - aus Kuhmilch
90 - andere Käse:
A - aus Kuhmilch
1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzubereitungen:
20 - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken, Tafeln,
Rippen oder Riegeln, mit einem Gewicht von mehr als
2 kg, sowie als Flüssigkeit, Paste, Pulver, Granulat
oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder
unmittelbaren Umschließungen, mit einem Inhalt von mehr
als 2 kg:
B - andere:
1 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
2 - von Topfen der Unternummer 0406 10
90 - andere:
B - andere:
1 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
2 - von Topfen der Unternummer 0406 10
1901 -- Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,
Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger
als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen;
Nahrungsmittelzubereitungen von Waren der Nummern 0401 bis
0404, die kein Kakaopulver oder weniger als 10
Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
10 - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf:
B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
20 - Mischungen und Teige, zur Herstellung von
Backwaren der Nummer 1905:
B - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
90 - andere:
B - andere:
2 - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
1904 -- Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen
oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (zB
Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais,
vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:
90 - andere:
A - von Waren der Nummern 0401 bis 0404
B - von Topfen der Unternummer 0406 10
2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen:
90 - andere:
B - andere:
1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5
Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem
Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder
mehr oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als
Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr
oder mit einem Stärkegehalt von 5
Gewichtsprozent oder mehr:
a - von Topfen der Unternummer 0406 10
2 - sonstige:
a - von Topfen der Unternummer 0406 10
2202 -- Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure
versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie
andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von
Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:
90 - andere:
A - von Waren der Nummern 0401, 0402 und 0404
3501 -- Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime:
10 - Kasein
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Abschnitt Waren durch Nummern und Unternummern des Zolltarifs bezeichnet werden, gilt für deren Einreihung in eine Nummer und Unternummer das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung; die in den Abs. 1 und 2 vorgenommene Unterscheidung zwischen Milch und Erzeugnissen aus Milch ist hiefür nicht maßgebend.Soweit in diesem Abschnitt Waren durch Nummern und Unternummern des Zolltarifs bezeichnet werden, gilt für deren Einreihung in eine Nummer und Unternummer das Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung; die in den Absatz eins und 2 vorgenommene Unterscheidung zwischen Milch und Erzeugnissen aus Milch ist hiefür nicht maßgebend. (4)Absatz 4,Als haltbare Waren aus den Unternummern 0401 10 A, 20 A und 30 A gelten Erzeugnisse, die ultrahocherhitzt und unter aseptischen Bedingungen abgefüllt worden sind.