Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung des Schwefelgehaltes von Kraftstoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 549/1985Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Gewerbetreibende dürfen nur solche Kraftstoffe verkaufen, deren Schwefelgehalt folgende Grenzwerte nicht überschreitet:
bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit den Kraftstoffen für zum Betreiben von Kraftfahrzeugen bestimmte Dieselmotoren entsprechen, 0,15%, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen;
bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit Heizölen entsprechen, den in der Verordnung BGBl. Nr. 251/1982 über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der jeweils geltenden Fassung für das entsprechende Heizöl festgelegten Grenzwert.bei Kraftstoffen, die in ihrer Beschaffenheit Heizölen entsprechen, den in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1982, über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der jeweils geltenden Fassung für das entsprechende Heizöl festgelegten Grenzwert.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR12074235
Alte Dokumentnummer
N51985183030