Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1987Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 7. (1) Bei Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns, die Mittelzuführungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder sonstige Zuführungen von Darlehen oder Eigenkapital durch den Eigentümer erhalten, sind in betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen über Zusatzpensionen enthaltene Wertanpassungsklauseln bis zum 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.Paragraph 7, (1) Bei Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns, die Mittelzuführungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, oder sonstige Zuführungen von Darlehen oder Eigenkapital durch den Eigentümer erhalten, sind in betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen über Zusatzpensionen enthaltene Wertanpassungsklauseln bis zum 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Betriebliche und einzelvertragliche Vereinbarungen über Zusatzpensionen haben auf die Ertragslage dieser Gesellschaften Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12074789
Alte Dokumentnummer
N5198710645Y