Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
16.12.1987 bis 28.02.1989 — BGBl. Nr. 592/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.03.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994
§ 1016.12.198728.02.1989 § → § BGBl. Nr. 592/1987
§ 1001.08.197415.12.1987 BGBl. Nr. 50/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

16.12.1987BGBl. Nr. 592/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Soweit diese Bestimmung handgeführte Elektrowerkzeuge betrifft,

ist sie mit 16.12.1987 außer Kraft getreten Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,).

Text

Kreissägen.

Paragraph 10, (1) Kreissägen müssen so eingerichtet sein, daß der zum Schneiden jeweils nicht benützte Teil des Zahnkranzes verdeckt ist. Durch die Schutzvorrichtungen darf die Sicht auf die Arbeitsstelle nicht behindert werden. Bei Tischkreissägen muß der Zahnkranz auch unter dem Tisch verdeckt sein, wobei die Verdeckung an ihrer Unterseite offen sein kann. Bei Handkreissägen muß der Zahnkranz des Sägeblattes im Leerlauf zur Gänze verdeckt sein.

  1. Absatz 2,Langschnittkreissägen müssen ferner so ausgerüstet sein, daß das Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird. Sofern als Rückschlagsicherung ein Spaltkeil verwendet wird, muß dieser genau in der Sägeblattebene liegen und in dieser so verstellbar sein, daß seine Vorderkante jeweils etwa 1 cm vom Zahnkranz des Sägeblattes entfernt ist und seine höchste Stelle nicht mehr als 2 cm unter der höchsten Zahnspitze des Sägeblattes liegt. Der Spaltkeil muß sich der Form des Sägeblattes möglichst anpassen sowie von entsprechender Stärke und leicht auswechselbar sein. Langschnittkreissägen, die im Gleichlauf arbeiten, müssen so eingerichtet sein, daß eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes vermieden wird.
  2. Absatz 3,Automatische Langschnittkreissägen und Kreissägen mit mehreren Sägeblättern, ausgenommen Trennkreissägen mit konischen Sägeblättern und Formatsägen, müssen überdies so ausgebildet sein, daß auch ein Rückschlagen von Abfallstücken verhindert wird. Bei Greiferrückschlagsicherungen dürfen die einzelnen Glieder höchstens 10 mm breit sein; sie müssen einen dichten Vorhang bilden.
  3. Absatz 4,Querschnittkreissägen für Stangen, Scheiter und ähnliches Material müssen eine Zuführungsvorrichtung, wie einen Rolltisch mit geeigneter Anlegevorrichtung für das Schneidegut oder einen schwingenden Bock, haben. Die Zuführungsvorrichtung muß selbsttätig in die Ruhelage zurückkehren und Hubbegrenzungen aufweisen; in der Ruhelage der Zuführungsvorrichtung muß der Zahnkranz verdeckt sein. Das Schneidegut muß beiderseits des Schnittes aufliegen können. Rolltische müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben aus den Schienen gesichert sein.
  4. Absatz 5,Bei Pendelsägen mit oberem Drehpunkt sowie bei sonstigen Pendelsägen, die über der Werkstückauflage geführt werden, muß das Sägeblatt bis zur größtmöglichen Schnitthöhe herab verkleidet sein.
  5. Absatz 6,Bei Pendelsägen mit unterem Drehpunkt muß die Vorrichtung, mit der das Sägeblatt in die Schnittstellung gebracht wird, gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.
  6. Absatz 7,Der Ausschlag von Pendelsägen muß begrenzt sein; das Sägeblatt darf nicht über den vorderen Tischrand oder über eine andere Auflagevorrichtung für das Schneidegut hinausragen. Nach jedem Schnitt muß das Sägeblatt selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt und in dieser Lage sicher festgehalten werden. Ein Seil-, Ketten- oder Federzug allein entspricht dieser Forderung nicht. In der Ruhelage muß das ganze Sägeblatt seitlich verkleidet sein.
  7. Absatz 8,Rundholz-Kappsägen müssen eine Schutzvorrichtung haben, die beim Schneiden das Sägeblatt nur so weit freigibt, wie es die Stärke des Werkstückes erfordert. Das Sägeblatt muß selbsttätig in die Ruhelage zurückgeführt werden und darf sich aus dieser Lage nicht selbsttätig entfernen können.

Schlagworte

Säge, Seilzug, Kettenzug, Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12074794

Alte Dokumentnummer

N5198710703E