Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzgebiet für die Heilquellen von Bad Hall
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 624/1987Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) In dem nach § 1 neu festgesetzten Schutzgebiet dürfen die im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Tätigkeiten nicht durchgeführt werden.Paragraph 2, (1) In dem nach Paragraph eins, neu festgesetzten Schutzgebiet dürfen die im Paragraph 2, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 angeführten Tätigkeiten nicht durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Durchführung einzelner Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten Art eine Ausnahme vom Abs. 1 bewilligen, wenn eine Beeinträchtigung der Heilquellen nicht zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Durchführung einzelner Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 genannten Art eine Ausnahme vom Absatz eins, bewilligen, wenn eine Beeinträchtigung der Heilquellen nicht zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird.
Dokumentnummer
NOR12074865
alte Dokumentnummer
N5198712822L