Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T 1-Verfahren oder das T 2-Verfahren bezeichnet.
(2)Absatz 2,Das T 1-Verfahren kann für alle gemäß Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden.
(3)Absatz 3,Das T 2-Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen:
in der Gemeinschaft, wenn die Waren die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllen und keine Ausfuhrzollförmlichkeiten zur Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind oder wenn die Waren unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und nach diesem Vertrag in der Gemeinschaft im freien Verkehr sind (Gemeinschaftswaren);
in einem EFTA-Land, wenn die Waren in diesem EFTA-Land im
T 2-Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 9 weiterversandt werden.
(4)Absatz 4,Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T 2-Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Versandpapieren T 2 L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren; Waren, für die ein Versandpapier T 2 L ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T 2-Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Versandpapier T 2 L die Waren nicht zu begleiten braucht.
Dokumentnummer
NOR12074880
Alte Dokumentnummer
N5198713521H