Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Sofern die Anwendung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Maßnahmen sichergestellt wird, können die Länder bestimmte Beförderungsarten im Rahmen des T 1- oder T 2-Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte vereinfachen. Derartige Übereinkünfte sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen, die die übrigen Länder hiervon in Kenntnis setzt.
Dokumentnummer
NOR12074884
Alte Dokumentnummer
N5198713525H