Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 320/1993
Art. 701.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 320/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

DURCHFÜHRUNG DES VERSANDVERFAHRENS

Artikel 7

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Zollstellen der EFTA-Länder befugt, die Aufgaben von Abgangszollstellen, Grenzübergangsstellen, Bestimmungszollstellen und Zollstellen der Bürgschaftsleistung wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Zollstellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandpapiere T 1 und T 2 für Bestimmungszollstellen in den EFTA-Ländern auszustellen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind sie auch zur Ausstellung von Versandpapieren T 2 L für Waren befugt, die nach einem EFTA-Land versandt werden.
  3. Absatz 3,Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel im Sinne des Artikel 16 Absatz 2 der Anlage römisch eins in einem T 1- oder T 2-Verfahren durch einen Hauptverpflichteten von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert, um an einen und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, daß für diese Sendungen - außer in begründeten Ausnahmefällen - eine einzige Versandanmeldung T 1 oder T 2 abgegeben wird, der die entsprechenden Ladelisten beigefügt sind.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T 1- oder T 2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T 1- oder T 2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.

Schlagworte

T 1-Verfahren

Gesetzesnummer

10006853

Dokumentnummer

NOR12074885

Alte Dokumentnummer

N5198713526H