Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 320/1993
Art. 901.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 320/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Waren, die im T 2-Verfahren in ein EFTA-Land verbracht werden, um gegebenenfalls in diesem Verfahren weiterversandt zu werden, müssen in diesem Land unter ständiger zollamtlicher Überwachung bleiben, damit ihre Nämlichkeit oder ihr unveränderter Zustand gewährleistet wird.
  2. Absatz 2,Werden solche Waren aus einem EFTA-Land, in dem sie in ein anderes Zollverfahren als ein Versandverfahren oder Zollagerverfahren überführt worden sind, weiterversandt, so darf das T 2-Verfahren nicht angewandt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt werden und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden.

  1. Absatz 3,Werden Waren nach Lagerung in einem Zolllagerverfahren aus einem EFTA-Land weiterversandt, so darf das T 2-Verfahren nur unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:
    • Strichaufzählung
      Die Lagerdauer darf fünf Jahre nicht überschritten haben; bei Waren der Kapitel 1 bis 24 der Nomenklatur für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983) ist sie jedoch auf sechs Monate beschränkt.
    • Strichaufzählung
      Die Waren müssen gesondert gelagert und dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen worden sein, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden, ohne daß dabei die Umschließungen ersetzt wurden.
    • Strichaufzählung
      Die Behandlungen müssen unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt worden sein.
  2. Absatz 4,Alle Versandpapiere T 2 oder T 2 L, die von einer Zollstelle eines EFTA-Landes ausgestellt werden, müssen einen Hinweis auf die entsprechenden Versandpapiere T 2 oder T 2 L tragen, mit denen die Waren in dem betreffenden EFTA-Land eingetroffen sind, und es sind sämtliche darin enthaltenen besonderen Vermerke zu übernehmen.

Gesetzesnummer

10006853

Dokumentnummer

NOR12074887

Alte Dokumentnummer

N5198713528H