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Art. 10

Fassungen
01.05.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 263/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 320/1993
Art. 1001.05.199031.12.1992 BGBl. Nr. 263/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1990BGBl. Nr. 263/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 320/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T 1- oder T 2-Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Länder gültig ist.
  2. Absatz 2,Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,
    1. Litera a
      untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden
      T 1- oder T 2-Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
    2. Litera b
      für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangszollstelle und der ersten Grenzübergangsstelle eines T 1- oder T 2-Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.
  3. Absatz 3,Für die Anwendung der Pauschalbürgschaft gemäß den Anlagen römisch eins und römisch zwei gilt als „ECU'' die Gesamtheit folgender Beträge:

  0,6242        Deutsche Mark

  0,08784       Pfund Sterling

  1,332         Französische Franken

  151,8         Italienische Lire

  0,2198        Holländische Gulden

  3,301         Belgische Franken

  0,130         Luxemburgische Franken

  0,1976        Dänische Kronen

  0,008552      Irische Pfund

  1,440         Griechische Drachmen

  6,885         Spanische Peseten

  1,393         Portugiesische Escudos

Der Wert der ECU in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der im vorstehenden Unterabsatz angegebenen Beträge in dieser Währung.

Schlagworte

T 1-Verfahren

Gesetzesnummer

10006853

Dokumentnummer

NOR12074888

Alte Dokumentnummer

N5198713529H