Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 263/1990Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1990,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T 1- oder T 2-Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Länder gültig ist.
(2)Absatz 2,Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,
untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden
T 1- oder T 2-Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangszollstelle und der ersten Grenzübergangsstelle eines T 1- oder T 2-Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.
(3)Absatz 3,Für die Anwendung der Pauschalbürgschaft gemäß den Anlagen I und II gilt als „ECU'' die Gesamtheit folgender Beträge:Für die Anwendung der Pauschalbürgschaft gemäß den Anlagen römisch eins und römisch zwei gilt als „ECU'' die Gesamtheit folgender Beträge:
0,6242 Deutsche Mark
0,08784 Pfund Sterling
1,332 Französische Franken
151,8 Italienische Lire
0,2198 Holländische Gulden
3,301 Belgische Franken
0,130 Luxemburgische Franken
0,1976 Dänische Kronen
0,008552 Irische Pfund
1,440 Griechische Drachmen
6,885 Spanische Peseten
1,393 Portugiesische Escudos
Der Wert der ECU in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der im vorstehenden Unterabsatz angegebenen Beträge in dieser Währung.
Dokumentnummer
NOR12074888
Alte Dokumentnummer
N5198713529H