Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.03.1991 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 100/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 101.03.199131.12.1992 BGBl. Nr. 100/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1991BGBl. Nr. 100/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch eins

BESTIMMUNGEN ÜBER VORDRUCKE UND IHRE VERWENDUNG IM RAHMEN DES

VERFAHRENS

KAPITEL römisch eins

VORDRUCKE

Aufzählung der Vordrucke

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vordrucke für die Anmeldung T 1 oder T 2 müssen den Mustern Anmerkung, Muster nicht darstellbar) in den Anhängen römisch eins bis römisch vier zu Anlage römisch drei entsprechen.

Die Anmeldungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erstellen.

  1. Absatz 2,Im Rahmen der Artikel 5 bis 9 und des Artikels 85 dürfen als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten nach dem Muster im Anhang römisch eins zu dieser Anlage verwendet werden. Ihre Verwendung läßt die Verpflichtungen unberührt, die hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Versendung, bei der Ausfuhr oder bei der Abfertigung der Waren zu einem Verfahren im Bestimmungsland sowie der diesbezüglichen Vordrucke bestehen.
  2. Absatz 3,Der Vordruck für den Grenzübergangsschein nach Artikel 22 der Anlage römisch eins muß dem Muster im Anhang römisch zwei entsprechen.
  3. Absatz 4,Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung, mit der nachgewiesen wird, daß ein Versandschein T 1 oder T 2 bei der Bestimmungszollstelle vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete Warensendung gestellt worden ist, muß dem Muster im Anhang römisch drei zu dieser Anlage entsprechen. Bei Versandscheinen T 1 und T 2 kann jedoch die auf der Rückseite des Rückscheins enthaltene Empfangsbescheinigung verwendet werden. Die Eingangsbescheinigung wird entsprechend Artikel 10 ausgestellt und verwendet.
  4. Absatz 5,Der Vordruck für die Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 30 Absatz 3 der Anlage römisch eins muß dem Muster im Anhang römisch vier entsprechen. Die Bürgschaftsbescheinigung wird entsprechend den Artikeln 12 bis 15 ausgestellt und verwendet.

  1. Absatz 5 a,(Dieser Artikel enthält keinen Absatz 5a).
  2. Absatz 6,Der Vordruck für den Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft muß dem Muster im Anhang römisch fünf entsprechen. Die auf der Rückseite des Musters enthaltenen Angaben können auch auf den oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen Textteile bleiben unverändert. Der Sicherheitstitel wird entsprechend den Artikeln 16 bis 19 ausgestellt und verwendet.
  3. Absatz 7,Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 96a wird das Papier, das als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren dient - „Versandpapier T2L'' genannt -, auf einem dem Exemplar Nr. 4 des Vordruckmusters im Anhang römisch eins zu Anlage römisch drei oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters im Anhang römisch zwei zu Anlage römisch drei entsprechenden Vordruck ausgestellt.

Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen römisch drei und römisch vier zu Anlage römisch drei ergänzt.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldung bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, die Vordrucke in den Anhängen römisch drei und römisch vier zu Anlage römisch drei nicht als Ergänzungsvordrucke verwendet, so wird das Versandpapier T 2 L durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen römisch eins und römisch zwei zu Anlage römisch drei ergänzt.

Der Beteiligte hat im rechten Unterfeld des Feldes 1 des dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen römisch eins und römisch zwei zu Anlage römisch drei entsprechenden Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 2 L'' einzutragen. Werden Ergänzungsvordrucke verwendet, so trägt der Beteiligte im rechten Unterfeld des Feldes 1 des dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen römisch eins und römisch drei bzw. römisch zwei und römisch vier zu Anlage römisch drei entsprechenden Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 2 L bis'' ein.

Dieses Papier, das im Sinne dieses Übereinkommens als „Versandpapier T 2 L'' bezeichnet wird, wird entsprechend den Vorschriften des Titels römisch fünf ausgestellt und verwendet.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12074952

Alte Dokumentnummer

N5198713611H