Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 301.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL römisch zwei

VERWENDUNG DER VORDRUCKE

Anmeldungen T 1 und T 2

Aufmachung und Verwendung

Sendungen mit T 1- und T 2-Waren

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Exemplare der Vordrucke, auf denen die Anmeldungen T 1 und T 2 zu erstellen sind, werden in dem Merkblatt im Anhang römisch sieben zu Anlage römisch drei beschrieben und sind nach Maßgabe dieses Merkblatts auszufüllen.

Sind Angaben in diesen Vordrucken in Codeform zu machen, so sind die im Anhang römisch neun zu Anlage römisch drei enthaltenen Codes zu verwenden.

  1. Absatz 2,Sollen die Waren im T 1-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines Vordrucks nach dem Muster Anmerkung, Muster nicht darstellbar) in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der Anlage römisch drei die Kurzbezeichnung „T 1'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld in den Anhängen römisch drei und römisch vier zu Anlage römisch drei die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' ein.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen römisch eins oder römisch zwei zu Anlage römisch drei verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' einzutragen.

Sollen die Waren im T 2-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen römisch eins und römisch zwei zu Anlage römisch drei die Kurzbezeichnung „T 2'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines oder mehrerer Vordrucke nach dem Muster in den Anhängen römisch drei und römisch vier zu der genannten Verordnung die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' ein.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen römisch eins oder römisch zwei der genannten Anlage verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' einzutragen.

  1. Absatz 3,Bei Sendungen, die gleichzeitig im T 1-Verfahren beförderte Waren und im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, können Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen römisch drei und römisch vier oder gegebenenfalls in den Anhängen römisch eins und römisch zwei zu Anlage römisch drei, die die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' bzw. die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' tragen, einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen römisch eins und römisch zwei zu Anlage römisch drei beigefügt werden. In diesem Fall ist auf dem letztgenannten Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 32 „Positionsnummer'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. Die laufenden Nummern der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 1 bis'' und der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 2 bis'' sind im Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des Vordrucks nach dem Vordruckmuster in den Anhängen römisch eins und römisch zwei zu Anlage römisch drei zu vermerken.
  2. Absatz 4,Ist keine der in Absatz 2 vorgesehenen Kurzbezeichnungen in das rechte Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks eingetragen worden oder ist bei Sendungen, die gleichzeitig im T 1-Verfahren beförderte Waren und im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, vorstehender Absatz 3 oder Artikel 5 Absatz 7 nicht beachtet worden, so gelten die mit derartigen Papieren beförderten Waren als im T 1-Verfahren befördert.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12074954

Alte Dokumentnummer

N5198713613H