Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Form der Ladelisten
Artikel 6
Die Ladelisten müssen enthalten:
die Überschrift „Ladeliste'';
ein 70x55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70x15 mm zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T'' sowie einer der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Angaben und in einen unteren Teil von 70x40 mm zur Aufnahme der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Angaben aufgeteilt ist;
Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,
Versendungs-/Ausfuhrland,
Raum für zollamtliche Eintragungen.
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen; die Spalte mit der Überschrift „Raum für zollamtliche Eintragungen'' muß jedoch mindestens 30 mm breit sein. Außerdem können die Beteiligten über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Felder für ihre eigenen Zwecke frei verfügen.
Dokumentnummer
NOR12074957
Alte Dokumentnummer
N5198713616H