Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 601.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Form der Ladelisten

Artikel 6

Die Ladelisten müssen enthalten:

  1. Litera a
    die Überschrift „Ladeliste'';
  2. Litera b
    ein 70x55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70x15 mm zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T'' sowie einer der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Angaben und in einen unteren Teil von 70x40 mm zur Aufnahme der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Angaben aufgeteilt ist;
  3. Litera c
    Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:
    • Strichaufzählung
      Laufende Nr.,
    • Strichaufzählung
      Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,
    • Strichaufzählung
      Versendungs-/Ausfuhrland,
    • Strichaufzählung
      Rohmasse (kg),
    • Strichaufzählung
      Raum für zollamtliche Eintragungen.
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen; die Spalte mit der Überschrift „Raum für zollamtliche Eintragungen'' muß jedoch mindestens 30 mm breit sein. Außerdem können die Beteiligten über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a bis c bezeichneten Felder für ihre eigenen Zwecke frei verfügen.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12074957

Alte Dokumentnummer

N5198713616H