Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 318/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 901.07.198831.12.1992 BGBl. Nr. 318/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 318/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Beförderung im Eisenbahnverkehr

Artikel 9

  1. Absatz eins,Bei Anwendung der Artikel 29 bis 61 sind Artikel 5 Absatz 2 sowie die Artikel 6 bis 8 auf die Ladelisten anzuwenden, die gegebenenfalls dem Internationalen Frachtbrief oder dem Übergabeschein TR beigefügt werden. Die Anzahl der beigefügten Listen wird in dem Feld für die Angabe der Beilagen des Internationalen Frachtbriefs oder des Übergabescheins TR eingetragen.

In die Ladelisten ist außerdem die Nummer des Wagens, auf den sich der Internationale Frachtbrief bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters einzutragen, in dem sich die Waren befinden.

  1. Absatz 2,Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T 1-Verfahren beförderte als auch im T 2-Verfahren beförderte Waren betrifft, im Gebiet einer Vertragspartei, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden; bei mit Übergabeschein TR durchgeführten Beförderungen in Großbehältern sind getrennte Ladelisten für jeden der Großbehälter zu verwenden, in denen sich beide Warenarten befinden.

Bei Beförderungen, die in der Gemeinschaft beginnen, sind die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich auf die im T 1-Verfahren beförderten Waren beziehen, im Feld für die Angabe

der Warenbezeichnung des Internationalen Frachtbriefs oder des Übergabescheins TR einzutragen.

Bei Beförderungen, die in einem EFTA-Land beginnen, sind die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich auf die im T 2-Verfahren beförderten Waren beziehen, im Feld für die Angabe der Warenbezeichnung des Internationalen Frachtbriefs oder des Übergabescheins TR einzutragen.

  1. Absatz 3,In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sind die Ladelisten, die dem Internationalen Frachtbrief oder dem Übergabeschein TR beigefügt sind, im Hinblick auf die Verfahren der Artikel 29 bis 61 Teil der genannten Papiere und haben die gleiche Rechtswirkung.

Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12074961

Alte Dokumentnummer

N5198713620H