Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
RÜCKSENDUNG DER VERSANDPAPIERE
Zentrale Stellen
Artikel 11
Jedes Land kann zentrale Stellen benennen, an die bestimmte Versandpapiere von der zuständigen Zollstelle des Bestimmungslandes zurückzusenden sind. Die Länder, die derartige Stellen bestimmt haben, teilen dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit und geben dabei die Art der dorthin zurückzusendenden Versandpapiere an. Die Kommission gibt den anderen Ländern davon Kenntnis.
Dokumentnummer
NOR12074964
Alte Dokumentnummer
N5198713623H