Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
PAUSCHALBÜRGSCHAFT
Bürgschaftsurkunde
Artikel 16
(1)Absatz eins,Übernimmt eine natürliche oder eine juristische Person unter den Bedingungen der Artikel 27 und 28 und nach dem Verfahren des Artikels 32 Absatz 1 der Anlage I eine Bürgschaft, so ist die Bürgschaft in einer Urkunde zu leisten, die dem Muster III (Anm.: Muster nicht darstellbar) im Anhang zu Anlage I entspricht.Übernimmt eine natürliche oder eine juristische Person unter den Bedingungen der Artikel 27 und 28 und nach dem Verfahren des Artikels 32 Absatz 1 der Anlage römisch eins eine Bürgschaft, so ist die Bürgschaft in einer Urkunde zu leisten, die dem Muster römisch drei Anmerkung, Muster nicht darstellbar) im Anhang zu Anlage römisch eins entspricht.
(2)Absatz 2,Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, daß die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in Absatz 1 vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12074971
Alte Dokumentnummer
N5198713630H