Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
15.10.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 649a/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 18 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 1815.10.199231.12.1992 BGBl. Nr. 649a/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 649a aus 1992,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

15.10.1992BGBl. Nr. 649a/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU – EWR

Text

Erhöhung der Sicherheit; Umrechnung des ECU

Artikel 18

  1. Absatz eins,Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen darf die Abgangszollstelle keine höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von 7 000 ECU je Versandanmeldung T 1 oder T 2 verlangen, unabhängig davon, wie hoch der Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die mit einer Versandanmeldung zu befördernden Waren ist.
  2. Absatz 2,Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen die Beförderung der Waren erhöte Risiken in sich birgt und die Pauschalsicherheit von 7 000 ECU deshalb unzureichend ist, verlangt die Abgangsstelle eine höhere Sicherheit, die einem Mehrfachen des Pauschalbetrages von 7 000 ECU entspricht.
  3. Absatz 3,Bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang römisch sieben zu dieser Anlage aufgeführt sind, wird die Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entspricht.

    In diesem Fall wird der Pauschbetrag der erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches von 7 000 ECU festgesetzt.

  4. Absatz 4,In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangszollstelle die erforderliche Anzahl an Sicherheitstiteln entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags von 7 000 ECU zu übergeben.
  5. Absatz 5,Die in dieser Anlage in ECU ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.

    Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt für diese Währung der Kurs des Tages, für den zuletzt ein Kurs veröffentlicht worden ist.

    Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes ist derjenige Gegenwert der ECU maßgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren gilt, für welchen der oder die Sicherheitstitel vorgelegt werden.

Schlagworte

T 1-Verfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12074973

Alte Dokumentnummer

N5198713632H