Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Sendungen mit empfindlichen und nicht empfindlichen Waren
Artikel 19
(1)Absatz eins,Enthält die Versandanmeldung T 1 oder T 2 außer den Waren, die in der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Liste aufgeführt sind, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Pauschalbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenarten in getrennten Anmeldungen enthalten wären.
(2)Absatz 2,Abweichend von Absatz 1 bleiben Waren einer Warenart außer Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismäßig unbedeutend ist.
Dokumentnummer
NOR12074974
Alte Dokumentnummer
N5198713633H