Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Text
BEFÖRDERUNG VON WAREN AUS UND NACH
DRITTLÄNDERN
Beförderung nach Drittländern
Artikel 38
(1)Absatz eins,Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie außerhalb dieses Gebiets enden, finden die Bestimmungen der Artikel 35 und 36 Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
(3)Absatz 3,Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
Dokumentnummer
NOR12074996
Alte Dokumentnummer
N5198713655H