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Art. 45

Fassungen
01.07.1989 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 276/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 45 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 4501.07.198931.12.1992 BGBl. Nr. 276/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 276/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Begriffsbestimmungen

Artikel 45

Für die Anwendung der Artikel 44 bis 60 und Artikel 61 Absätze 3 und 4 gelten als

  1. Ziffer eins
    „Beförderungsunternehmen'': ein zur Beförderung von Waren in Großbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen von den Eisenbahnverwaltungen gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind.
  2. Ziffer 2
    „Großbehälter'': ein Transportmittel, das
    • Strichaufzählung
      von dauerhafter Beschaffenheit ist,
    • Strichaufzählung
      besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,
    • Strichaufzählung
      so gebaut ist, daß es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann,
    • Strichaufzählung
      so beschaffen ist, daß an ihm Verschlüsse wirksam angebracht werden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Verschluß gemäß Artikel 53 erforderlich ist,
    • Strichaufzählung
      so bemessen ist, daß die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens 7 m2 beträgt.
  3. Ziffer 3
    „Übergabeschein TR'': das beim Abschluß des Frachtvertrags ausgestellte Papier, auf Grund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Großbehälter im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern läßt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Diese Nummer besteht aus acht Ziffern, denen sie die Buchstaben TR vorangestellt sind.
    Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge:

       1 - Exemplar für die Generaldirektion des

           Beförderungsunternehmens,

       2 - Exemplar für den nationalen Vertreter des

           Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof,

     3 A - Exemplar für den Zoll,

     3 B - Exemplar für den Empfänger,

       4 - Exemplar für die Generaldirektion des

           Beförderungsunternehmens,

       5 - Exemplar für den nationalen Vertreter des

           Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof,

       6 - Exemplar für den Versender.

Alle Exemplare des Übergabescheins TR, mit Ausnahme des Exemplars Nr. 3 A, sind auf der rechten Seite mit einem grünen, etwa 4 cm breiten Rand versehen.
  1. Ziffer 4
    „Nachweisung der Großbehälter'', nachstehend „Nachweisung'' genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Großbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfüllt werden sollen, befördert werden. Die Nachweisung ist in gleicher Stückzahl wie der zugehöriger Übergabeschein TR vorzulegen.
    Die Anzahl der Nachweisungen in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR in der einzutragen. Außerdem ist die Seriennummer des zugehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075003

Alte Dokumentnummer

N5198713662H