Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Text
Kontrolle der Anschreibungen; zu erteilende Auskünfte
Artikel 47
(1)Absatz eins,In jedem Land hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder seiner nationalen Vertreter die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der Zollverwaltung zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Das Beförderungsunternehmen oder sein oder seine nationalen Vertreter übermitteln der Zollverwaltung auf ihr Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Verwaltungen ihres Erachtens nach Kenntnis nehmen müssen.
(3)Absatz 3,Das Beförderungsunternehmen oder sein oder seine nationalen Vertreter unterrichten
die Bestimmungszollstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;
die Abgangszollstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR nicht zurückgesandt wird und wenn das Beförderungsunternehmen nicht feststellen kann, ob die betreffende Sendung der Bestimmungszollstelle ordnungsgemäß gestellt worden ist oder nach Artikel 55 aus den Vertragsparteien nach einem Drittland ausgeführt worden ist.
Dokumentnummer
NOR12075005
Alte Dokumentnummer
N5198713664H