Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 56Artikel 56
Text
Beförderung aus Drittländern
Artikel 56
(1)Absatz eins,Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie in diesem Gebiet enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, die Aufgabe der Abgangszollstelle. Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Zollstelle, bei welcher die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Bei der Bestimmungszollstelle sind die in Artikel 54 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
Dokumentnummer
NOR12075014
Alte Dokumentnummer
N5198713673H